VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von igus® gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher igus® gegen den Kunden zustehenden Forderungen im Eigentum von igus®. Soweit der Wert der Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 15% übersteigt, wird igus® auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; bei der Freigabe steht die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten igus® zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen eigenen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den in diesem Abschnitt VII. aufgeführten Bestimmungen vereinbart.
3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an igus® ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein separater Preis ausgewiesen wird, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtforderung an igus® ab, der dem von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Eine Verarbeitung erfolgt für igus®; bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von igus® stehenden Gegenständen steht igus® das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preises der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache; die Abtretung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preis der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der sicherungshalber an igus® abgetretenen Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist igus® berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. igus® ist berechtigt, jederzeit die Sicherungsabtretung offenzulegen oder deren Offenlegung durch den Kunden zu verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde igus® unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen von igus® ist der Kunde verpflichtet, igus® alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von igus® gegenüber den Endkunden des Kunden erforderlich sind.
7. Übt igus® ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, igus® hätte dies ausdrücklich erklärt.